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Verkehrsrecht Bochum

Bußgeldverfahren


1. Ein Foto nach einem Verkehrsverstoß muss deutlich sein

Wenn ein Bußgeldbescheid droht, gehen Sie auf jeden Fall zum Verkehrsanwalt. Denken Sie daran: Sie können die Normen des Gerichtsverfahrens nicht im Einzelnen kennen. Und: Selbst ist man immer sein schlechtester Verteidiger. Argumente aus subjektiver Sicht können Sie eher be- als entlasten. Darüber hinaus kennt ein Verkehrsanwalt die Fehlerquellen, etwa beim Geschwindigkeitsmessverfahren, Rotlichtüberwachungen oder Abstandsmessungen. Verkehrsanwälte erkennen formale Fehler der Behörden, die Bescheide unwirksam machen und kennen die Tricks, mit denen zum Beispiel ein Führerscheinentzug noch vermieden werden kann.

Ein Foto nach einem Verkehrsverstoß muss deutlich sein, um den Betroffenen zu überführen. Ist das nicht der Fall, muss der Richter detailliert darlegen, warum er den Fahrer dennoch identifizieren konnte. Ein pauschaler Hinweis auf das Bild reicht nicht aus, entschied das Oberlandesgericht Bamberg am 22. Februar 2012 (AZ: 2 Ss OWi 143/12). Damit hob das Gericht eine Entscheidung des Amtsgerichts auf, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Eine Autofahrerin wurde wegen ungenügenden Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt. Der Richter des Amtsgerichts identifizierte die Frau pauschal anhand eines Frontfotos der Videoüberwachungsanlage. Tatsächlich war die Frau aber nur schwer auf dem Bild zu erkennen: Die Kinnpartie wurde durch Armaturenbrett und Lenkrad verdeckt, die Augenpartie samt den Augenbrauen durch eine große Sonnenbrille. Daher hob das Oberlandesgericht das Urteil wieder auf. Der Richter des Amtsgerichts hätte die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale benennen und beschreiben müssen, die ihm die Identifizierung ermöglicht hätten. Das Urteil wurde dem Amtsgericht zur erneuten Entscheidung vorgelegt.

Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die drohenden Bußen und das Verfahren. Es ist zu unterscheiden zwischen Geldstrafe und Geldbuße. Mit einer Geldstrafe werden Verstöße gegen die Strafvorschriften, zum Beispiel des Strafgesetzbuches, geahndet, mit einer Geldbuße die Begehung von Ordnungswidrigkeiten.

Das Straßenverkehrsgesetz nennt keinen eigenen Bußgeldrahmen. Geldbußen sind daher nach § 17 OWiG unter Beachtung der Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung zu bestimmen, also in Höhe von 5 bis 500 Euro für fahrlässiges und höchstens 1.000 Euro für vorsätzliches Handeln. Die in der Bußgeldkatalogverordnung enthaltenen Regelsätze sind nur Richtwerte für die Bemessung der Geldbuße. Sie sind für die Gerichte nicht verbindlich. Die Regelsätze müssen aber im Interesse der Gleichbehandlung auch von den Gerichten als Zumessungsregel beachtet werden. Abweichungen von den vorgesehenen Regelbußen bedürfen deshalb immer einer Begründung.

Die Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und keinen Voreintragungen aus. Mildernde oder erschwerende Umstände sind daher durch eine Reduzierung oder Erhöhung des Regelbußgeldes zu berücksichtigen.


2. Radarmessung unter Umständen anfechtbar

Poliscan Speed kein standardisiertes Messverfahren

Das Amtsgericht Aachen hat durch Urteil vom 10.12.2012 – Aktenzeichen: 444 OWi 606 Js – entschieden, dass es sich bei Poliscan Speed nicht um ein „standardisiertes Messverfahren“ handelt. Die Herstellerfirma und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) verweigern den Zugang zu den relevanten Daten unter Verweis auf patentrechtliche Bestimmungen zugunsten der Herstellerfirma. Die exakte Funktionsweise des Messsystems ist somit nicht zu überprüfen. Im Rahmen einer Güterabwägung ist der Wahrheitsfindung im Bußgeldprozess der Vorrang gegenüber dem Interesse der Herstellerfirma an der Geheimhaltung der technischen Bauweise des Messgeräts einzuräumen. Es ist aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, insbesondere unter dem Blickwinkel des Gewaltenteilungsprinzips, nicht hinnehmbar, dass Gerichte ohne die Möglichkeit eigener Überprüfung Bescheide und Genehmigungen von Behörden als unumstößlich hinnehmen. Es kann nicht sein, dass mit der Begründung, eine Behörde habe die Unfehlbarkeit des Messgeräts festgestellt, die Bußgeldbescheide von anderen Behörden, die mit diesem Messgerät arbeiten, ebenfalls faktisch unangreifbar werden.

Die näheren Einzelheiten bitte ich dem ausführlich begründeten Urteil, in dem auch auf zahlreiche Quellen verwiesen wird, zu entnehmen.

www.verkehrsanwaelte.de/news/news_2013_04_p1.pdf

 

Kein Beweis mit unscharfem Frontfoto

Ein Foto nach einem Verkehrsverstoß muss deutlich sein, um den Betroffenen zu überführen. Ist das nicht der Fall, muss der Richter detailliert darlegen, warum er den Fahrer dennoch identifizieren konnte. Ein pauschaler Hinweis auf das Bild reicht nicht aus, entschied das Oberlandesgericht Bamberg am 22. Februar 2012 (AZ: 2 Ss OWi 143/12). Damit hob das Gericht eine Entscheidung des Amtsgerichts auf, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Eine Autofahrerin wurde wegen ungenügenden Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt. Der Richter des Amtsgerichts identifizierte die Frau pauschal anhand eines Frontfotos der Videoüberwachungsanlage. Tatsächlich war die Frau aber nur schwer auf dem Bild zu erkennen: Die Kinnpartie wurde durch Armaturenbrett und Lenkrad verdeckt, die Augenpartie samt den Augenbrauen durch eine große Sonnenbrille. Daher hob das Oberlandesgericht das Urteil wieder auf. Der Richter des Amtsgerichts hätte die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale benennen und beschreiben müssen, die ihm die Identifizierung ermöglicht hätten. Das Urteil wurde dem Amtsgericht zur erneuten Entscheidung vorgelegt.

 

Radarmessgerät >Traffipax speedophot<

Besteht bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Radarmessgerät »Traffipax speedophot« Anlass das Messergebnis anhand konkreter Anhaltspunkte anzuzweifeln, ist eine nähere Überprüfung durch die Behörde erforderlich. Auf dieses Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm machen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) aufmerksam. Die Richter erklärten, bei der Messung mit der mobilen Überwachungsanlage des Typs »Traffipax speedophot« handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Hier bestünde - wie bei allen Radarmessverfahren - das Risiko von Reflektions-Fehlmessungen, wenn die Radarstrahlen beispielsweise von Flächen, insbesondere Metall und z.T. auch von Betongebäuden, gespiegelt werden. Eine nähere Überprüfung des Messergebnisses ist daher bei konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlmessung erforderlich. Solche Anhaltspunkte lagen im verhandelten Fall vor, weil auf dem Beweisfoto ersichtlich war, dass sich in unmittelbarer Nähe des gemessenen Fahrzeugs großflächige Betonwände befanden. Die Richter betonten, dass schon beim Aufstellen darauf zu achten sei, dass sich gegenüber dem Radargerät keine Gebäudemauer oder eine Mauerpartie befinden solle, die senkrecht zu der vom Fahrzeug reflektierten Strahlung verläuft.

OLG Hamm, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 315/04 - Urteil vom 17.06.2004


3. Pflichten im Winter / Bußgeldtatbestände

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Nach dem Gesetz, das Ende November 2010 vom Bundesrat verabschiedet wurde, sind Winterreifen bei winterlichen Wetterverhältnissen Pflicht.

Schnee auf dem Dach oder mit Sommerreifen unterwegs? Das kann für Autofahrer teuer werden.

Wird durch die falsche Bereifung dazu noch der Verkehr behindert, werden 60 Euro fällig und ein Punkt in Flensburg.

Die Straßenverkehrsordnung versteht sogenannte M+S-Reifen als Winterreifen, die Mindestprofiltiefe ist mit 1,6 Millimetern gesetzlich vorgeschrieben. Der ADAC empfiehlt eine Profiltiefe von mindestens vier Millimetern. Auch sollten die Winterreifen nicht älter als fünf Jahre sein.

Das Warmlaufen des Motors ist verboten.

Frostschutzmittel muss in der Scheibenwischanlage enthalten sein, sonst gelten die gleichen Strafen wie beim Fahren ohne Winterreifen.

Ebenso sollte das Autodach vom Schnee befreit werden, damit herab fallende Schneemengen den nachfolgenden Verkehr nicht behindern. Außerdem rutscht der Schnee beim Bremsen sonst nach vorne auf die Windschutzscheibe.

Auch verschneite Verkehrsschilder, besonders diejenigen, die dem Fahrer bekannt sind oder allein an ihrer Form erkennbar sind. Die fehlende Lesbarkeit beim Verstoß schützt nicht vor einer Strafe.