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Erbrecht Bochum

Testament

Gestalten mit Testament und Erbvertrag

Verfügung von Todes wegen

Oft hat der Erblasser andere Vorstellungen als das Gesetz, das die Gesetzliche Erbfolge vorgibt. Mit einer Verfügung von Todes wegen, Testament oder Erbvertrag, kann im Erbrecht jeder die Übertragung seines Vermögens maßgeschneidert regeln.

Verfügung von Todes wegen: Der Erblasser kann in einem Testament oder Erbvertrag bestimmen, wer sein Erbe wird und damit die Erbschaft erhält. Mit einem Vermächtnis kann er Einzelgegenstände verteilen. Die Grabpflege z.B. kann er durch eine Auflage absichern. Ein Testamentsvollstrecker kann damit beauftragt werden, den Nachlass zu verteilen oder für eine bestimmte Zeit für die Erben zu verwalten.

Ein Testament lässt sich jederzeit aufheben oder abändern. Mit Ausnahmen: Hat der Erblasser ein gemeinschaftliches Testament mit seinem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner errichtet, kann er sich davon nur eingeschränkt lösen. Auch die Partner eines Erbvertrages sind an dessen Inhalt gebunden.

Erbvertrag: Der Erblasser kann in einem Vertrag vereinbaren, wer Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Weil der Erbvertrag auch mit Fremden geschlossen werden kann, kann er zum Beispiel eine Altenpflege absichern. Wegen der besonderen Bindung ist die Beratung und Beurkundung durch einen Notar gesetzlich vorgeschrieben. Wer einen Ehevertrag schließt, kann ohne Mehrkosten einen Erbvertrag mit beurkunden lassen.

Testamentshinterlegung bei Gericht

Besondere amtliche Verwahrung eines Testaments

Testamentshinterlegung bei Gericht (Gebühren für die besondere amtliche Verwahrung) kostet nach dem Gerichts- und Notarkostengesetzes pauschal 75 Euro. Die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments bietet sich für Menschen an, die das Auffinden des Testaments sicherstellen wollen. Der Erblasser hinterlegt dabei seine Letztwillige Verfügung beim Amtsgericht seines Wohnortes und schützt es so auch vor Manipulationen und Vernichtung. Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers erfährt, eröffnet es das Testament und benachrichtigt Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte. Die amtliche Verwahrung ist weder Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments, noch hindert sie den Erblasser an der Änderung oder dem Widerruf des Testaments.

Auffinden eines Testaments

Insbesondere ist beim Auffinden eines Testaments zu beachten, dass die Testamentseröffnung beim Nachlassgericht unverzüglich zu erfolgen hat:

Wer ein Testament auffindet oder im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht, ggf. in Bochum, abzuliefern (§ 2259 Abs. 1 BGB). Zuständiges Nachlassgericht ist in aller Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz ausübte. Diese Ablieferungspflicht betrifft alle Schriftstücke, die den Charakter eines Testaments haben und auch Erbverträge. Diese Verpflichtung im Erbrecht ist ernst zu nehmen.

Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, macht sich ggf. strafbar, ist ggf. schadensersatzpflichtig und es drohen ggf. auch Zwangsgelder. Im Zweifel kann bei Verstoß ein Grund für Erbunwürdigkeit im Sinne des § 2339 BGB und sogar ein Strafbestand nach § 274 StGB vorliegen.

Was passiert, wenn der testamentarische Erbe vorverstorben ist?

Der Ersatzerbe:

Vorversterben des testamentarischen Erben:

Wird eine Person in einem Testament als Erbe benannt, erbt diese Person aufgrund der gewillkürten Erbfolge. Wenn der benannte Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben ist, gilt die gesetzliche Ersatzerbenregelung, die auf die Abkömmlinge des Erblassers ausgerichtet ist. (§ 2069 BGB).

Demnach gilt: „Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei gesetzlicher Erbfolge an dessen Stelle treten würden.“

Da diese Vorschrift aber nur auf die Abkömmlinge, also Kinder, des Erblassers zugeschnitten ist, käme allenfalls hinsichtlich „anderer“ Erben eine analoge Anwendung des Paragrafen in Betracht. Ausgehend vom Grundgedanken der Norm, dass das Vermögen dem Familienstamm erhalten bleiben soll, scheidet allerdings zumeist eine analoge Anwendung aus. Daher gilt nach § 2099 BGB, dass bei Wegfall eines testamentarisch benannten Erbens dessen Anteil dem/den verbleibenden Erben erwächst.

Etwas anderes ist nur anzunehmen, wenn der Erblasser ausdrücklich einen Ersatzerben benannt hat, dann fällt diesem der Nachlass zu. Zu einem anderen Ergebnis kann man durch eine ergänzende Auslegung des Testaments kommen. Diese setzt voraus, dass die letztwillige Verfügung eine planwidrige Regelungslücke enthält, die durch den festzustellenden Willen des Erblassers zu schließen ist.

Abzustellen ist dabei auf den hypothetischen Erblasserwillen im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Es müsste sich ermitteln lassen, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung den Ersatzerben gewollt hätte, sofern die spätere Entwicklung, also Vorversterben des Erben, bedacht wurde. Käme man durch diese Auslegung auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Testament zu dem Ergebnis, dass ein Ersatzerbe gewollt ist, dann würde der Nachlass an diesen Ersatzerben fallen.


Wer ein Testament errichten möchte, muss testierfähig sein.